Arbeitsrecht

Unsere Leistungen erstrecken sich je nach Interessenlage über die folgenden Bereiche:

  • Kündigung und Kündigungsschutzverfahren
  • Abfindungsoptimierung
  • Prüfung, Vorbereitung und Abschluss von Aufhebungsverträgen
  • Durchsetzung von Arbeitnehmeransprüchen (Lohn, Urlaubs- und    Weihnachtsgeld, Urlaub, Arbeitszeugnis)
  • Abmahnungen
  • Umsetzung, Versetzung, Eingruppierung
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Fragen der Arbeitnehmerhaftung
  • Mutterschutz und Elternzeit
  • Rechte Schwerbehinderter im Betrieb
  • Verhalten bei Insolvenz des Arbeitgebers
  • Mobbing, Umgang mit Konflikten am Arbeitsplatz
  • Wettbewerbsverbote und Karenzentschädigung
  • Fragen der Altersteilzeit
  • Arbeitsvertragsgestaltungen
  • Betriebsvereinbarungen
    Arbeiternehmermitbestimmung (Betriebsratswahlen, Mitbestimmung in    personellen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen)
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Betriebsübergang
  • Sozialplan und Interessenausgleich
  • Kurzarbeit

Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und  Arbeitgeber gehört zu den wichtigsten Rechtsverhältnissen. Es ist zumeist Existenzgrundlage für ganze Familien und aus diesem Grund nicht schutzlos gestellt. Andererseits muss ein Arbeitgeber reagieren können, wenn das Arbeitsverhältnis belastet oder wirtschaftlich nicht mehr tragbar ist.

Das Arbeitsrecht ist eines der unübersichtlichsten Rechtsgebiete, da die geltenden Vorschriften nicht in einem Gesetz, sondern in einer Vielzahl unterschiedlichster Gesetze, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Einzelverträgen enthalten sind.

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer stehen Ihnen im Fall einer Kündigung Rechte zu, die Sie wahren sollten, sowohl im Fall einer sogenannten ordentlichen, zumeist betriebsbedingten Kündigung als auch im Fall einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung. Aufgrund der kurzen arbeitsrechtlichen Fristen,  zum Beispiel zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, wenden Sie sich bitte umgehend an uns, wenn Ihnen gekündigt wurde. Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes muss der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung ihrer Bestandskraft binnen drei Wochen nach Erhalt gerichtlich angreifen. Dabei stellt sich regelmäßig eine Vielzahl an Fragen, wie das Vorliegen von Kündigungsgründen, die Einhaltung der Kündigungsfrist, der besondere Kündigungsschutz bestimmter Personengruppen sowie Auswirkungen der Kündigung auf anschließende Leistungen des Arbeitsamts.

Sind Sie Arbeitgeber, stehen Ihnen selbstverständlich ebenfalls eine Vielzahl rechtlicher Möglichkeiten zur Verfügung, mit problematischen Arbeitsverhältnissen umzugehen. Hier wird viel falsch gemacht. Lassen Sie sich daher von uns beraten, bevor Sie etwa eine fristlose Kündigung aussprechen oder eine freiwillige betrieblich Leistung kürzen.

Über Ihre Rechte vor dem Eingehen eines Arbeitsvertrags oder in einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis beraten wir Sie ebenfalls gerne.