Unterhaltsrecht

In keinem Rechtsgebiet wird so heftig gestritten wie im Familienrecht über Unterhaltsrechte und Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten, nichtehelichen Paaren und anderen Verwandten.

Wir bieten Ihnen Hilfe und anwaltliche Vertretung zu folgenden Problemkreisen an:

  • Ehegattenunterhalt bei Trennung und Scheidung
  • Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder
  • Ausbildungsunterhalt der Kinder
  • Unterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes
  • Elternunterhalt (bei Heimunterbringung)
  • Großelternunterhalt (Ansprüche von Kindern gegenüber ihren Großeltern)

Wenn Sie sich getrennt haben oder bereits geschieden sind, prüfen wir, ob und in welcher Höhe Sie Trennungs- bzw. Nachscheidungsunterhaltansprüche haben. Das hängt u.a. von Ihren ehelichen tatsächlichen Lebensverhältnissen, Ihrer beruflichen Lebensbiographie sowie Ihrer Aufgabenverteilung ab. Nach der Familienrechtsreform 2009 ist der geschiedene Ehepartner gehalten, auf Dauer selbständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Das bedeutet, dass die Dauer der Unterhaltszahlung oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs u.U. begrenzt oder herabgesetzt wird.
Minderjährige Kinder und volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, haben einen eigenen Unterhaltsanspruch.  Dieser hat absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten. Wie der Unterhalt zu bemessen ist, richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Verpflichteten und orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle. Hier empfiehlt sich besonders unsere anwaltliche Beratung, da die Tabelle nicht automatisch übernommen wird, sondern jeder Fall einzeln zu  überprüfen ist.
Volljährigen Kindern in der Berufsausbildung oder im Studium steht Volljährigenunterhalt zu, wenn das Nettoeinkommen ausreicht, um zuerst den Unterhalt für die minderjährigen Kinder und die Ehefrau zu zahlen und dann den für den Volljährigen. Diesen Unterhalt müssen die Kinder selber von dem anderen Elternteil verlangen, notfalls durch eigene Klage.
Immer häufiger stellt sich für Kinder, deren Eltern sich im Alter nicht mehr selber versorgen können und in ein Alten-oder Pflegeheim kommen, die Frage, ob sie Elternunterhalt zahlen müssen. Lassen Sie sich in diesen Fällen von uns beraten, damit Sie nicht zu Unrecht in die Pflicht genommen werden. Wenn das Sozialamt von Ihnen Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt, sollten Sie sofort anwaltliche Hilfe suchen. Wir geben Ihnen fachlichen Rat, da bereits jetzt wichtige Weichen für das weitere Verfahren gestellt werden. Die Unterhaltsberechnung ist im Einzelnen sehr kompliziert. Es kommt auch auf die Einkommenssituation des Schwiegerkindes an. Wir achten in jedem Einzelfall darauf, dass das Schonvermögen (z.B. angemessene selbst genutzte Immobilie/ eigene Ersparnisse) nicht angetastet wird. Wenn das Sozialamt bereits Unterhalt von Ihnen verlangt hat, sollten Sie ohne Rechtsberatung kein Einverständnis zu einer freiwilligen Zahlung geben. Das Sozialamt ist gehalten, den Elternunterhalt bei Zahlungsverweigerung gerichtlich einzuklagen. Wir werden Sie auf dem Weg zum Gericht begleiten und uns für Ihre Interessen einsetzen.